Satzung

Die Satzung der Kasino-Gesellschaft Leverkusen e.V.

Auf der Hauptversammlung am 6. März 2009 wurde eine Neufassung unserer Satzung verabschiedet, die nun nach der erfolgten Registrierung des Vereins in Kraft ist. Unten sehen Sie die wichtigsten Teile unserer Satzung. Sie können auch die vollständige Satzung einsehen.

Im Folgenden wied die Satzung auszugsweise wiedergegeben:

§ 1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Kasino-Gesellschaft Leverkusen ist ein Verein zur Förderung der geistigen und künstlerischen Unterhaltung und zur Förderung der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. Der Sitz des Vereins ist Leverkusen. Der Vereinsname erhält den Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leverkusen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Mitglieder, die sich um die Kasino-Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Auf Antrag kann der Vorstand eine ruhende Mitgliedschaft gewähren, wenn das Mitglied für eine begrenzte Zeit am Vereinsleben nicht teilnehmen kann. Es ruhen in diesem Zeitraum alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
Der 1. Vorsitzende bestimmt den Geschäftsführer oder Schatzmeister zu seinem Stellvertreter. Gerichtlich und außergerichtlich vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein allein.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem erweiterten Vorstand.
Lediglich im Innenverhältnis bedarf ein Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins der Zustimmung eines weiteren Mitglieds des erweiterten Vorstands, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu treffende Maßnahme fällt.
Jedes Vorstandsmitglied wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt das Vorstandsmitglied im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen. Die nächste Mitgliederversammlung muss die Entscheidung des Vorstandes durch Wahl des Amtsinhabers in den Vorstand bestätigen.Zur Unterstützung kann der Vorstand Beiräte und Ausschüsse einrichten und geeignete Personen berufen. Für seine Arbeit kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. In dieser können die Aufgabenstellungen der Beiträte und Ausschüsse festgelegt werden.Beschlüsse des Vorstandes werden unter Mitwirkung von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er leitet die Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten des jeweiligen Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt oder auf schriftlichen mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/10 Teil der Mitglieder.Zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ein weiteres Vorstandsmitglied führt das Protokoll.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:1. die Wahl und die Abberufung des Vorstandes
2. die Wahl und die Abberufung von zwei Kassenprüfern
3. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer
4. die Genehmigung des Jahresabschlusses (Einnahmen und Ausgaben) des abgelaufenen Geschäftsjahres
5. die Entlastung des Vorstandes
6. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushalts- und-Investitions-Plans für das laufende Jahr
7. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Eine Änderung bedarf der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.
9. die Auflösung des Vereins und die Wahl eines Auflösungsausschusses gemäß § 10 dieser Satzung
10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 2 dieser Satzung
Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.